Quelle:Sachwertrichtlinie(2012) Ziffer 4.1.1.4 Abs.6,7
bezogen.Als nutzbar können Dachgeschosse
ab einer lichten Höhe
von ca. 1,25 m behandelt werden, soweit sie begehbar sind.Die Unter-
scheidung von nutzbaren und nicht nutzbaren Dachgeschoß
wird in
der nachstehenden Skizze veranschaulicht: