Berechnung des Brutto-Rauminhalts (BRI) gem ImmoWertV 2021, DIN 277-1(2005)

  • Berechnungsgrundlagen
  • Gem. §§ 35-39 ImmoWertV 2021 i.V.m. Anlage 4, ist bei einer Sach­wert­ermittlung, für die Berechnung des Flächen- oder des Rauminhalts (§36 II S2 ImmoWertV 2021) der baul. Anlagen , die den Her­stellungs­kosten(NHK 2010) zu Grunde gelegten Be­rechnungs­vor­schriften anzuwenden.
  • Bezugs­maßstab der Herstellungskostenermittlung, ist dabei grds. die Brutto-Grundfläche, die in der ImmoWertV 2021, explizit definiert ist.
  • Jedoch kann ebenfalls als Bezugsmaßstab, der Brutto-Rauminhalt, zur Herstellungskostenermittlung herangezogen werden, indem mittels Umrechnungsfaktor, Brutto-Rauminhalt/Brutto-Grundfläche, der im Entwurf zur SW-RL, vom 25.10.2011, in der Anlage 1 aufgeführt ist, der zuvor, umgerechnete, maßgebliche NHK 2010, mit dem Bezugsmaßstab BRI, multipliziert wird.
  • Entwurf SW-RL(25.10.2011): Anlage 1 - Umrechnungsfaktoren, Brutto-Rauminhalt/Brutto-Grundfläche

  • Berechnung des Brutto-Rauminhalts (BRI)
  • Der BRI ist aus der Summe der BGF aller Grundriss­ebenen eines Bau­werks, multipliziert mit den dazugehörigen Höhen, getrennt, nach den nachfolgenden Bereichen, zu ermitteln:
  • Bereich a : überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Bereich b : überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Als Höhen, für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts, gelten die vertikalen Abstände zwischen den Decken­belags­ober­kanten der jeweiligen Grund­riss­ebenen, bzw. bei Dächern die Dach­belags­ober­kanten.
  • Bei untersten Geschossen, gilt als Höhe, der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerks­sohle, bis zur Decken­belags­ober­kante der darüber liegenden Grund­riss­ebene.
  • Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:
  • Tief- und Flachgründungen, Lichtschächten, Außentreppen, Außenrampen,
  • Dachüberständen, Eingangsüberdachungen, auskragende Sonnen­schutz­anlagen,
  • über den Dachbelag aufgehende Schorn­stein­köpfen, Lüftungsrohren u.-schächten
  • Skizze: Brutto-Grundfläche | ImmoWertV 2021
  • Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen die laut nachstehender Skizze, aus den Grundflächen der Bereiche   a und   b , zu ermitteln ist:
Brutto-Grundfläche Schnitt
Abb.1 : "Skizze Brutto-Grundfläche - gem. ImmoWertV 2021"
  • Aktualität
  • Aktuelle Be­rechnungs­grundlage für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts, ist § 36 II , Anlage 4 ImmoWertV 2021 i.V.m. DIN 277-1, Stand 2005 , die streng von der Volumen­ermittlung nach DIN 277-1 , Stand 1950 abzugrenzen ist.
    Die DIN 277-1 (2005), ersetzt den Begriff, Umbauter Raum(UR), der für die DIN 277(1950) als Bezugs­maßstab galt, durch die neue Bezeichnung, Brutto­rauminhalt (BRI). Bei älteren Plan­unter­lagen, ist daher darauf zu achten, ob der Begriff "Umbauter Raum(UR)" oder "Brutto-Rauminhalt(BRI)" benützt wird.

  • Unterschiede DIN 277-1-2005 | DIN 277(1950):
  • Außenmaße
    UR: Außenmaße sind Rohbaumaße(= ohne Putz)
    BRI: Außenmaße sind Fertigmaße(= inkl. Putz), . gem. 6.1.2 DIN 277-1-2005
  • Nicht ausgebaute Dachräume
    UR: nur zu 1/3 als Rauminhalt angrechnet ..siehe: BewR Gr Anlage 12 (zu den Abschnitten 37 und 38) : datenbank.nwb.de
    BRI: volle Anrechnung als Rauminhalt, gem. 4.7.1. DIN 277-1-2005
  • Dachkonstruktionen
    UR: nur bis Oberkante Dach­konstruktion(z.B. Sparren) als UR anrechenbar
    BRI: bis Oberfläche Dachbelag als Rauminhalt anrechenbar, gem. 7.1.2 DIN 277-1-2005
  • Quelle:
  • Bsp: Berechnung Brutto-Rauminhalt | §§ 36 II S2, Anlage 4 ImmoWertV 2021, DIN 277-1(2005)
 
Berechnung BRI: KG,EG, ausgb. DG
Ebene: Fertig-Maße
(+Putz,Dachbelag) in m
BRI
in m³
Keller
L x B x H
  20+0,03 
x 28+0,03 
x   2,6+0,3 
  1628,18 
EG
L x B x H
20+0,03
x 28+0,03 
x 2,75
1543,96
DG(ausgebaut!)
L x B x 1/2 H
20+0,03
x 28+0,03 
x (5,2+0,05)*1/2
1473,78
   Insgesamt: 4645,92 m³
* Dachraum ausgebaut(Satteldach) Höhenansatz 1/2 gem. DIN 277(2005) - Quelle: Kleiber digital, Teil II, 4.3.4 Brutto-Rauminhalt